(1) Jede*r hat das Recht, das Archivgut auf Antrag zu wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Interessen zu benutzen, soweit in dieser Benutzungsordnung oder aufgrund dieser Benutzungsordnung nichts anderes bestimmt wird und andere Regelungen nicht entgegenstehen.

Die Mitarbeiter*innen des Hans-Litten-Archiv unterstützen die Benutzung durch Fachberatung und technische Hilfsmittel nach ihren Möglichkeiten. Die Benutzung ist nach vorheriger Terminabsprache mit dem Hans-Litten-Archiv und unter Stellung eines Benutzungsantrags möglich, bei dem Thema und Zweck genannt werden; für die Einsichtnahme der Bestände können Auflagen erteilt werden.

Die Benutzung kann versagt werden, wenn die im vorangegangenen Absatz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn schwerwiegende Bedenken gegen die Benutzung bestehen, insbesondere wenn der Ordnungs- und Erhaltungszustand der Archivalien gefährdet werden könnte. Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn gegen die Benutzungsordnung verstoßen wird. Über den Entzug der Benutzungsgenehmigung entscheiden zunächst die Mitarbeiter*innen und informieren den Vorstand, der eine abschließende Entscheidung trifft.


(2) Das Archiv- und Bibliotheksgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt und ist grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen in den Räumen des Hans-Litten-Archivs nutzbar. Eine Ausleihe ist nicht möglich.

Die Bibliotheksbestände sowie Bestände an sonstigen Druckerzeugnissen (Flugblätter, Plakate, Broschüren usw.) sind in der Regel frei zugänglich, können jedoch aus konservatorischen Gründen oder aufgrund laufender Forschungsarbeiten in der Benutzung eingeschränkt werden; darüber entscheiden die Mitarbeiter*innen des Hans-Litten-Archivs.

Für Archivbestände, die personenbezogene Daten enthalten, gelten besondere Schutzvorschriften. Sie können nur in Ausnahmefällen und unter speziellen Vorkehrungen eingeschränkt genutzt werden, beispielsweise in Form von Kopien mit vollständiger Schwärzung aller personenbezogenen Angaben. Für den dafür anfallenden Arbeitsaufwand sowie die Kopierkosten werden entsprechende Gebühren erhoben. Die Nutzung dieser Archivalien muss gesondert beantragt werden; über die Zulassung entscheidet der Vorstand des Hans-Litten-Archivs.

Soweit sich (Dauer-)Leihgaben in den Beständen befinden, hängt deren Zugänglichkeit von den Bedingungen der Leihgeber*innen ab.


(3) Der*die Nutzer*in verpflichtet sich,

  • Archiv- und Bibliotheksgut sowie die Findmittel sorgfältig zu behandeln,
  • keine Änderungen der Ordnung vorzunehmen,
  • jedes Beschriften, Entnehmen, Radieren, Ausschneiden, Bekleben mit Merkzetteln etc. zu unterlassen und
  • die Archivalien und Findmittel vollständig zurückzugeben.


(4) Sollen aus dem Archiv- und Bibliotheksgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.


(5) Der*die Nutzer*in ist berechtigt, Aufzeichnungen aus den vorliegenden Dokumenten anzufertigen.

Ob, in welcher Form und in welchem Umfang von Archiv- und Bibliotheksgut Vervielfältigungen (Kopien, Fotografien, Digitalisate etc.) angefertigt werden dürfen, entscheiden die Mitarbeiter*innen des Hans-Litten-Archivs. Sie legen auch fest, ob diese Vervielfältigungen von dem*der Nutzer*in selbst oder durch die Mitarbeiter*innen angefertigt werden. Die für die Kopien entstehenden Kosten trägt der*die Nutzer*in. Die Weitergabe der angefertigten Kopien oder Reproduktionen durch den*die Empfänger*in an Dritte ist untersagt.


(6) Der Abdruck von Archivalien sowie Reproduktionen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Hans-Litten-Archiv. Beim Abdruck und beim Zitieren von Archivalien ist das Hans-Litten-Archiv als Quelle anzugeben. Der*die Nutzerin ist verpflichtet, von allen gedruckten und ungedruckten Arbeiten, für die er*sie Archivalien des Hans-Litten-Archivs benutzt hat, nach Fertigstellung dem Hans-Litten-Archiv unverzüglich, unaufgefordert und unentgeltlich ein Belegexemplar abzuliefern, sofern sich aus der Benutzungsgenehmigung keine weitergehenden Verpflichtungen ergeben. Bei Online-Publikationen ist dem Hans-Litten-Archiv eine PDF-Datei zuzusenden. Diese Regelungen gelten nicht für den Bibliotheksbestand.


(7) Der*die Nutzer*in ist verpflichtet, bei der Verwendung der Erkenntnisse aus Archivalien des Hans-Litten-Archivs die Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie den Schutz der berechtigten Interessen Dritter zu beachten und für die Verletzung dieser Rechte einzustehen.

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