Satzung in der geänderten Fassung vom 8.10.2021

 

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Hans-Litten-Archiv – Verein zur Errichtung und Förderung eines Archivs der Solidaritätsorganisationen der Arbeiter- und Arbeiterinnenbewegung und der sozialen Bewegungen (Rote-Hilfe-Archiv)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird dann den Zusatz „e.V." tragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Göttingen. Der Verein wurde am 18.2.2005 errichtet.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die Förderung von historischer, zeitgeschichtlicher und rechtsgeschichtlicher Wissenschaft und Forschung, Volksbildung und internationaler Gesinnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein

- Dokumente und Materialien in ihren aktuellen und historischen Zusammenhängen beschafft, sammelt, sichert und aufbereitet, die mit der gesamten Geschichte der Solidaritätsorganisationen der Arbeiter- und Arbeiterinnenbewegung und der sozialen Bewegungen in Deutschland und international seit dem 1. Weltkrieg zu tun haben;

- einen besonderen Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die Verfolgungsgeschichte während des NS-Regimes legt;

- sein Material und seine Ergebnisse veröffentlicht, in Seminaren oder Vorträgen verbreitet oder in sonstiger Weise der wissenschaftlichen Bearbeitung oder der Bildungsarbeit zur Verfügung stellt;

- den Aufbau eines der interessierten Öffentlichkeit zugänglichen Archivs gewährleistet und dessen materielle und sächliche Ausstattung langfristig sichert.

 

3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist parteipolitisch ungebunden, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Einnahmen und Materialien des Vereins werden zweckgebunden für das „Hans-Litten-Archiv“ verwendet.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

4 ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) freiwillige Austrittserklärung

b) Ausschluss

c) Streichung von der Mitgliederliste

d) Auflösung des Vereins

e) Tod des Mitglieds

(4) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für sechs Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen einer Frist von acht Wochen möglich. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

5 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied ohne Stimmrecht können alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) § 4 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.

 

6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mindestbeiträge für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sowie ihre Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit fest.

 

7 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, darunter einer oder einem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl findet in getrennten Wahlgängen statt. Gewählt ist derjenige Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt niemand diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.

(5) Durch einstimmigen Beschluss kann der Vorstand neue Vorstandsmitglieder kooptieren.

 

9 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Einzuladen sind alle ordentlichen Mitglieder.

(2) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung durchgeführt. In geeigneten Fällen ist auch die Durchführung in der Form einer Online-Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) möglich. Bei schriftlichen Abstimmungen ist in diesem Fall eine gleichzeitige Stimmabgabe der Teilnehmer nicht erforderlich.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies in einem schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Antrag fordert oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(4) Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen muss schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitglieder und Verein können individuell eine andere Form der Einladung vereinbaren, z.B. durch Veröffentlichung in einer periodischen Zeitschrift oder per e-mail oder auf andere Weise. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Berücksichtigung von Enthaltungen gefasst.

(7) Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Sie ist insbesondere zuständig für die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und die Festlegung von Höhe und Fälligkeit der Mindestbeiträge. Sie nimmt den Arbeits- und Finanzbericht des Vereins und des Archivs entgegen. Sie entscheidet über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen. Eine Änderung des Vereinszweckes ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens nach Maßgabe des § 11.

(8) Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich. Stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder. Die Öffentlichkeit kann für bestimmte Gegenstände ausgeschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin/einen Leiter.

(10) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Person zur Führung des Protokolls.

(11) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

(13) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

10 Kassenprüfung

Die Prüfung und Kontrolle der Kassen- und Geschäftsführung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen/Kassenprüfer durchgeführt. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Zur Durchführung dieser Prüfung können die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer Einblick in sämtliche Unterlagen des Vereins nehmen. Der Verein hat den Kassenprüferinnen/Kassenprüfern Auskunft über alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen zu geben.

 

11 Auflösung des Vereins

(1) Über die Vereinsauflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Dieser Beschluss ist nur zulässig, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der 1. Vorsitzende und eine(r) seiner Stellvertreter(innen) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks wird das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt. In diesem Fall wird das Vereinsvermögen dem Zeltlagerplatz e.V./Förderkreis, Haardgrenzweg 77, 45739 Oer-Erkenschwick mit dem „Archiv der Arbeiterjugendbewegung“ zugeführt.

 

12 Übergangsvorschrift

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Gericht oder Behörde verlangt werden, um die Registereintragung oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen.

Göttingen, den 8.10.2021

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